Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)

für Angebote, Lieferungen, Montageleistungen und Reparaturen.

WINTEC AUTOGLAS

I Allgemeines
Die Wintec Partner (Auftragnehmer) sind Franchisenehmer der Wintec Autoglas GmbH, Diezer Str. 104, 65549 Limburg und innerhalb deren Franchisenetzwerk tätig.

II Geltungsbereich
1. Für alle Angebote, Kauf- und Werkverträge sowie Lieferungen und Leistungen der Wintec Partner, gelten ausschließlich die nachfolgenden Geschäftsbedingungen als fest vereinbart. Die Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner gelten nicht. Die Abtretung von Rechten oder Pflichten aus Verträgen, denen diese Geschäftsbedingungen zugrunde liegen, bedürfen der schriftlichen Zustimmung.
2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten gegenüber allen Kunden, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen keine ausdrücklichen  Einzelregelungen nur für Verbraucher oder Unternehmer getroffen werden.

III Werkvertragsabschluss
1. Alle Angebote der Wintec Autoglas Partner (Auftragnehmer) sind freibleibend. Erst durch eine schriftliche Auftragsannahme, oder die Erbringung der Leistung, kommt ein rechtsgültiger Kauf- oder Werkvertrag zustande.
2. Im Auftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben sind die zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen und der voraussichtliche Fertigstellungstermin anzugeben.
3. Auf Verlangen des Auftraggebers nennt der Auftragnehmer die Preise, die bei der Durchführung des Auftrags voraussichtlich zum Ansatz kommen.
4. Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen und Probe- sowie Überführungsfahrten durchzuführen.

IV Gefahrübergang; Leistungsfristen; Leistungstermine
1. Leistungsfristen und Termine sind nur verbindlich, insofern sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt worden sind und der Auftraggeber alle zur Ausführung der Leistungen erforderlichen Informationen mitgeteilt und alle notwendigen Unterlagen zur Verfügung gestellt sowie etwa erforderliche Mitwirkungshandlungen vorgenommen hat.
Alle vereinbarten Leistungsfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung.
2. Wenn der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder aufgrund von Betriebsstörungen ohne eigenes Verschulden nicht einhalten kann, besteht aufgrund hierdurch bedingter Verzögerung keine Verpflichtung zum Schadenersatz, insbesondere auch nicht zur Stellung eines Ersatzfahrzeuges. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über die Verzögerung zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist. Dauert die Beendigung der Ereignisse auf unbestimmte Zeit an oder dauert sie länger als 4 Wochen, sind beide Parteien berechtigt vom Vertrag
zurückzutreten.
3. Sofern der Auftragnehmer für die Erbringung der vereinbarten Leistungen auf Liefergegenstände angewiesen ist, welche er nicht selbst herstellt und zum Zeitpunkt der Auftragserteilung nicht eingelagert hat, ist der Auftragnehmer berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, insofern die Firma von ihrem Lieferanten nicht beliefert wird.
Dies gilt jedoch nur, wenn der Auftragnehmer die Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber  unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistungen bzw. Gegenstände zu informieren und hat vom Kunden gegebenenfalls bereits erbrachte Gegenleistungen zu erstatten.
4. Hat der Auftraggeber die Verzögerung der Übergabe oder Versendung zu vertreten, so geht die Gefahr am Tage der Mitteilung der Versandbereitschaft und / oder der Abholbereitschaft des Liefergegenstandes bzw. des teilweise fertig gestellten Fahrzeugs auf den Auftraggeber über.

V Abnahme der Leistungen
1. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt im Betrieb des Auftragnehmers oder am Ort der Montage bzw. Reparatur.
2. Der Auftraggeber ist zur Abnahme der erbrachten Leistungen verpflichtet, sobald der Auftragnehmer ihn über die Beendigung der Arbeiten informiert hat. Sollte der Auftraggeber die Abnahme nicht binnen einer vom Auftragnehmer gesetzten Frist vornehmen, steht der Ablauf der Frist der Abnahme gleich.
3. Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen.
4. Nimmt der Auftraggeber das Fahrzeug ohne Vorbehalt zurück, so sind Ansprüche wegen erkennbarer Mängel und Schäden am Fahrzeug – ausgenommen an der vom Auftragnehmer reparierten oder ausgetauschten Glasscheibe für die die unten beschriebenen Gewährleistungs- und Garantieansprüche gelten – ausgeschlossen.

VI Notverglasung; Zahlungsbedingungen; Preise
1. Kostenvoranschläge sind kostenpflichtig gemäß vorab getroffener Vereinbarung.
2. Kostenvoranschläge sind, soweit nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet, stets freibleibend.
3. Haben sich die Vertragsparteien nicht auf einen bestimmten Preis geeinigt, so bestimmt sich der Preis nach der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Audatex Preisliste ausschließlich etwaiger Verpackungskosten, diese werden gesondert in Rechnung gestellt.
Die Mehrwertsteuer wird in der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gesetzlich festgelegten Höhe gesondert ausgewiesen.
4. Die Rechnung ist sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig. Eine in der Teil- oder Vollkaskoversicherung vereinbarte Selbstbeteiligung ist ebenfalls bei Abnahme der Arbeiten zur Zahlung fällig und vom Auftraggeber zu leisten.
5. Der Abzug von Skonto bedarf der Schriftform.
6. Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und für den Auftragnehmer kostenfrei erfüllungshalber angenommen.
7. Bei einer Notverglasung wird der hierfür an den Auftragnehmer gezahlte Betrag bei einer anschließend innerhalb von 20 Tagen im selben Betrieb vorgenommenen Neuverglasung, von dieser Rechnung abgezogen, oder erstattet.

VII Eigentumsvorbehalt
1. Bei Verträgen mit Verbrauchern behält sich der Auftragnehmer das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Bei Verträgen mit Unternehmen ist das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vorbehalten (Vorbehaltsprodukte).
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Soweit Wartungsarbeiten erforderlich sind, hat er diese auf seine Kosten regelmäßig durchzuführen.
3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware, sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat er ebenfalls unverzüglich anzuzeigen.
4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen.
5. Handelt der Auftraggeber als Unternehmer, ist er berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt dem Auftragnehmer bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages zzgl. 10% Sicherheit ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegenüber einem Dritten erwachsen (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an. Der Auftragnehmer behält sich vor, die Forderung bei dem Dritten selbst einzuziehen, sobald der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.
Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Auftraggeber erfolgt stets im Namen des Auftragnehmers. Erfolgt eine Verarbeitung mit dem Auftragnehmer nicht gehörenden Gegenständen, so erwirbt er an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von ihm gelieferten Ware zu den verarbeiteten Gegenständen.
Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, dem Auftragnehmer nicht gehörenden Gegenständen vermischt ist.

VIII Gewährleistung, Gewährleistungsansprüche (Sachmangelhaftung)
1. Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln verjähren entsprechend den gesetzlich vorgegebenen Fristen. Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.
2. Ist Gegenstand des Auftrags die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen und ist der Auftraggeber ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln in einem Jahr ab Ablieferung. Für andere Auftraggeber (Verbraucher) gelten in diesem Fall die gesetzlichen Bestimmungen.
3. Bei Kaufverträgen mit einem Verbraucher leistet der Auftragnehmer nach dessen Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne besondere Nachteile für den Verbraucher bleibt.
4. Bei jedem Gewährleistungsanspruch des Auftraggebers steht dem Auftragnehmer das Recht zur Besichtigung und Prüfung der beanstandeten Leistung
zu. Dafür wird der Auftraggeber dem Auftragnehmer die notwendige Zeit und Gelegenheit einräumen. Das gleiche gilt für eine evtl. notwendige Nacherfüllung, oder Neuerstellung der Leistung.
5. Eine Verweigerung der Nacherfüllung liegt nicht vor, wenn durch den Auftragnehmer kein Mangel festgestellt werden konnte. Weist der Auftraggeber das Vorhandensein eines Mangels anderweitig nach, so ist die Nacherfüllung in jedem Fall durch den Auftragnehmer vorzunehmen.
6. Schlägt auch eine zweite Nacherfüllung fehl, so stehen dem Auftraggeber sämtliche Rechte wegen Mängeln, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu. Der Rücktritt vom Vertrag oder die Geltendmachung von Schadenersatz statt der Leistung sind jedoch ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
7. Keine Sachmängel liegen vor bei:
• Erfolglosen oder nicht zufriedenstellenden Ergebnissen nach Steinschlagreparaturen (hierzu siehe Punkt X Garantiebedingungen)
• Schäden hervorgerufen durch unsachgemäße Bedienung oder Handhabung durch den Auftragnehmer z.B. durch schadhafte Scheibenwischer, Eiskratzer etc.
• Mängel am Fahrzeug, die bei Vertragsabschluss bereits vorhanden waren.
• Normaler Verschleiß vorhandener oder eingebauter Teile.
Keine Mängel stellen ferner beispielsweise auch folgende technisch-physikalisch bedingten Erscheinungen an Gläsern dar:
• Unauffällige optische Erscheinungen
• Farbige Spiegelungen (optische Interferenzen)
• Optische Erscheinungen bei Isoliergläsern und bei vorgespannten Gläsern
• Verzerrungen des äußeren Spiegelbildes (Doppelscheibeneffekt) bei Isoliergläsern.
8. Abschnitt VIII Sachmangel gilt nicht für Ansprüche auf Schadenersatz; für diese Ansprüche gilt Abschnitt IX Haftung.

IX Haftung, Schadenersatz
1. Hat der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Auftragnehmer beschränkt:
Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Auftrag dem Auftragnehmer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss und nach Art der Ware vorhersehbaren typischen unmittelbaren Durchschnittsschaden begrenzt. Soweit der Schaden durch eine vom Auftraggeber für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene
Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Auftragnehmer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des  Auftraggebers, z.B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung. Die Haftung für den Verlust von Geld und Wertsachen jeglicher Art, die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen sind, ist ausgeschlossen.
2. Gegenüber Unternehmern haften wir bei leicht fahrlässigen Verletzungen unwesentlicher Vertragspflichten nicht.
3. Der Auftragnehmer haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung unwesentlicher Pflichten aus dem Schuldverhältnis. Hierzu zählen auch Schäden
am Fahrzeug die auf dem, oder in unmittelbarer Nähe des Parkplatzes des Auftragnehmers entstanden sind z.B. Vandalismus, Naturereignisse, Einbruchdiebstahl.
Ebenso besteht keine Haftung für die Entwendung von Wageninhalt, während dem Aufenthalt des Fahrzeugs beim Auftragnehmer.
4. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Auftragnehmers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Für von ihnen mit Ausnahme der gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten durch grobe Fahrlässigkeit verursachte Schäden gilt die diesbezüglich für den Auftragnehmer geregelte Haftungsbeschränkung entsprechend.
5. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht die Ansprüche aus einer etwaigen Produkthaftung. Weiter gelten die  Haftungsbeschränkungen nicht bei dem Auftragnehmer zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Auftraggebers.

X. Garantie
1. Die Garantiezusage beginnt jeweils mit der Übergabe des Fahrzeugs an den Auftraggeber und gilt solange er Eigentümer bzw. Halter des Fahrzeugs ist. Der Kunde hat die Wahl, ob er die ihm zustehenden Ansprüche aus der Sachmängelhaftung oder Rechte aus dieser Garantie geltend macht. Eine Übertragung der Garantieansprüche auf andere Personen ist nicht möglich.
2. Die Garantiezusage wird wie folgt beschrieben:
Haltbarkeitsgarantie nach Steinschlagreparaturen: Die Garantiezeit auf die Haltbarkeit der Steinschlagreparatur von Verbundglasscheiben beträgt 30 Jahre. Sollte sich das Ergebnis der Reparatur als fehlerhaft herausstellen und die Scheibe infolgedessen an der reparierten Stelle weiter reißen, hat der Auftraggeber folgenden Anspruch:
Der Auftraggeber ändert den erteilten Auftrag und beauftragt den Auftragnehmer mit dem Austausch der Scheibe. Eine weitere Abwicklung mit der Versicherung erfolgt unter dem gleichen Schadenereignis. Es wird kein zweiter Schaden gemeldet. Eine für die Reparatur bereits gezahlte Rechnung wird storniert und der Zahlbetrag wird dem, der die Zahlung vorgenommen hat, auf die neue Forderung angerechnet. Eine mit der Versicherung vereinbarte Selbstbeteiligung bleibt von der Garantiezusage unberührt und muss entsprechend ihrer Höhe an den Auftragnehmer gezahlt werden.
Dichtigkeitsgarantie nach einem Scheibenaustausch: Auf die Dichtigkeit von neu eingebauten Verbundglasscheiben gewährt der Auftragnehmer 30 Jahre Garantie. Ein Dichtigkeitsschaden liegt vor, wenn Wasser durch oder am Rand der neu eingebauten Front- oder Heckscheibe ins Fahrzeuginnere gelangt. In solchen Fällen erfolgt eine Nachbesserung nur durch den Auftragnehmer. Im Falle von Dichtigkeitsschäden trägt der Auftragnehmer
die Kosten der Nachbesserung jedoch nur bis zur Höhe des ursprünglichen Rechnungsbetrages (Höchstgrenze).
Die darüber hinaus gehenden Kosten der Nachbesserung z.B. für Reinigung oder Trocknung trägt der Auftraggeber selbst. Ein Anspruch auf Nutzungs- oder Verdienstausfall sowie Erstattung von Fahrtkosten etc. besteht nicht. Wird bei der Montage einer Scheibe ein Mangel an der Karosserie oder beim Lack festgestellt, der später eventuell. zu einer Undichtigkeit führen kann, wird der Auftraggeber auf diesen Mangel bei der Rückgabe des Fahrzeugs entsprechend hingewiesen, spätere Garantieforderungen sind in solchen Fällen ausgeschlossen.
Funktionsgarantie: Unmittelbar nach dem Austausch der Scheibe ist der Auftraggeber verpflichtet die Funktion einer vorhandenen Heizungs-, Kamera- und Sensortechnik zu überprüfen. Im Falle eines Funktionsmangels der vor dem Austausch der Scheibe nicht vorhanden war, kann eine Nachbesserung nur vom Auftragnehmer gefordert werden. Ansprüche aufgrund eines Funktionsmangels müssen innerhalb 8 Tagen nach Übergabe des Fahrzeugs an den Auftraggeber beim Auftragnehmer gestellt werden. Qualitätsgarantie auf neu eingebaute Dichtungen und Zierleisten. Grundsätzlich werden Scheiben und
notwendiges Zubehör wie Leisten etc. in gleichwertiger Qualität, wie auch bei der Montage von Neufahrzeugen beim Fahrzeughersteller, verwendet. Es handelt sich bei vom Auftragnehmer verwendeten Teilen somit um Teile, die auf der gleichen Produktionsanlage hergestellt werden, wie die Bauteile für die KFZ Hersteller. Es wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass Ersatzteile Originalersatzteile sind, sofern der Teilehersteller bescheinigt, dass diese Teile von gleicher Qualität sind, wie die für die Herstellung des betreffenden Fahrzeugs verwendeten Bauteile und dass sie nach den Spezifizierungen und Anforderungen des Fahrzeugherstellers hergestellt wurden. Der Garantieanspruch auf diese Teile entspricht der Gewährleistungsdauer wie unter Punkt VIII Abs. 2 beschrieben.
Die Rechte aus dieser Garantiezusage sind unverzüglich nach dem Auftreten des Garantiefalles unter Vorlage der Auftrags- bzw. Rechnungsunterlagen beim Auftragnehmer geltend zu machen. Diese Garantiezusagen werden ungültig, wenn der Auftragnehmer oder Halter selbst die Verglasung repariert oder reparieren bzw. austauschen lässt. Die Garantie gilt nicht für Schäden durch äußere Einflüsse z.B. Unfallschäden, Steinschläge, Naturereignisse etc.
die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind.

XI Datenschutz
Der Auftraggeber erklärt sich bei Auftragserteilung damit einverstanden, dass zur Auftragsbearbeitung personenbezogene Daten sowie Fotomaterial des Fahrzeugs, unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes, gespeichert und verarbeitet werden. Hiermit verbunden ist auch die notwendige Weiterleitung der Daten an die Wintec Autoglas GmbH und die Versicherungsgesellschaft. Eine Erklärung hierzu wird bei Auftragserteilung übergeben.
Eine Weitergabe der Kundendaten an fremde Gesellschaften oder dritte Personen zu Werbezwecken oder Marktforschung erfolgt nicht.

XII Schlussbestimmungen
1. Rücktritt vom Vertrag
Tritt der Auftraggeber aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, vom Auftrag zurück, dann hat der Auftragnehmer Anspruch auf Vergütung seiner bis dahin entstandenen Kosten.
2. Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers. Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Vertrag ist der Sitz der Firma des Auftragnehmers.
3. Wirksamkeit / Gerichtsstand / salvatorische Klausel
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und/oder der allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
Ist eine Bestimmung dieses Vertrages und/oder der allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den Internationalen Warenkauf (CISG)